Kommentar als pdf-Datei herunterladen © 30.07.2008

Was die Novelle der Heizkostenverordnung nach aktuellem Stand zu einem Problem werden lässt

Dipl.-Ing. Christian Haupt und Dr. rer. nat. Karl W. Rothe
1    Einleitung

Die seit langem erhoffte und nun anstehende Novellierung der Heizkostenverordnung (HeizkostenV) ist zusammen mit der Energieeinsparverordnung (EnEV) die tragende Säule für die Energieeinsparung im Ressort Bauwesen. Das „integrierte Energie- und Klimaprogramm“ der Bundesregierung soll die Ressourcen und die Umwelt nachhaltig schonen. Dafür sind klare, eindeutige und vernünftige Vorgaben notwendig, um dies nicht - wie in der Vergangenheit – durch unzählige und zum Teil paradoxe Gerichtsurteile zu unterminieren.

Leider hat es der Gesetzgeber bislang unterlassen, die Novelle der HeizkostenV so zu gestalten, dass gewisse Streitfragen der Vergangenheit angehören; zudem sollen auch noch „korrekte“ physikalische Vorgänge durch falsche Vorgaben abgelöst werden. Die Wahrscheinlichkeit, dass es damit eine Flut von gerichtlichen Auseinandersetzungen geben wird ist sehr groß. Da dies gerade die Warmwasserabtrennung betrifft (in der Regel beträgt der Fehler dann 25%), wird nahezu jede Heizkostenabrechnung davon berührt sein.

Welche Ergänzungen und Änderungen im einzelnen unbedingt notwendig sind, wird nachfolgend aufgezeigt. Triviale Sachverhalte werden bewusst außer Acht gelassen, um ausschließlich die dringlichen Modifikationen darzulegen.

2    § 6 HeizkostenV

Im Falle einer Nutzergruppentrennung müssen die Festkosten bislang nach einem für den Nutzer schwer nachvollziehbaren Verfahren umgelegt werden (vgl. Variante 1, Bild 1 (links)).

Bild 1: Nutzergruppentrennung Variante 1 und Variante 2

Würde man § 6 nur geringfügig ändern, könnte eine wesentlich einfachere und damit nachvollziehbarere Umlage der Kosten geschaffen werden, wie sie in Bild 1 (rechts) dargestellt ist. Die resultierenden Kosten wären gleich oder nur minimal abweichend.

§ 6 sollte folgendermaßen formuliert werden:

(2) In den Fällen des § 5 Abs. 2 sind die Kosten zunächst mindestens zu 50 vom Hundert nach dem Verhältnis der erfassten Anteile am Gesamtverbrauch auf die Nutzergruppen aufzuteilen. Werden die Kosten nicht vollständig nach dem Verhältnis der erfassten Anteile am Gesamtverbrauch aufgeteilt, sind

1. die übrigen Kosten der Versorgung mit Wärme nach der Wohn- oder Nutzfläche oder nach dem umbauten Raum auf die einzelnen Nutzergruppen oder unmittelbar auf die einzelnen Nutzer zu verteilen; es kann auch die Wohn- oder Nutzfläche oder der umbaute Raum der beheizten Räume zu Grunde gelegt werden.

2. die übrigen Kosten der Versorgung mit Warmwasser nach der Wohn- oder Nutzfläche auf die einzelnen Nutzergruppen oder unmittelbar auf die einzelnen Nutzer zu verteilen.

Im Richtlinienausschuss VDI 2077 [3], in dem auch das BMVBS vertreten ist, wurde diese ergänzende Änderung bereits einstimmig begrüßt.

3    § 7 HeizkostenV

Da vor allem Satz 3 für sich genommen missverständlich ist, sollte § 7, Absatz 1 entsprechend überarbeitet werden.

Originalfassung „zur Änderung der Verordnung über Heizkostenabrechnung“, Stand 18. Juni 2008

§ 7 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden nach Satz 1 folgende Sätze eingefügt:

„In Gebäuden, die das Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung vom 16. August 1994 (BGBl. I S. 2121) nicht erfüllen, die mit einer Öl- oder Gasheizung versorgt werden und in denen die freiliegenden Strangleitungen der Wärmeverteilung überwiegend gedämmt sind, sind von den Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage 70 vom Hundert nach dem erfassten Wärmeverbrauch der Nutzer zu verteilen. In Gebäuden, in denen die freiliegenden Strangleitungen der Wärmeversorgung überwiegend ungedämmt sind, kann der Wärmeverbrauch der Nutzer nach anerkannten Regeln der Technik bestimmt werden.“

§ 7 sollte folgendermaßen formuliert werden:

a) In Absatz 1 werden nach Satz 1 folgende Sätze eingefügt:

„In Gebäuden, die das Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung vom 16. August 1994 (BGBl. I S. 2121) nicht erfüllen, die mit einer Öl- oder Gasheizung versorgt werden und in denen die freiliegenden Strangleitungen der Wärmeverteilung überwiegend gedämmt sind, sind von den Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage 70 vom Hundert nach dem erfassten Wärmeverbrauch der Nutzer zu verteilen. In Gebäuden, in denen die freiliegenden Strangleitungen der Wärmeversorgung überwiegend ungedämmt sind, kann der nicht erfasste Wärmeverbrauch der Nutzer (Rohrwärmeabgabe) wesentlich ist, kann dieser nach anerkannten Regeln der Technik bestimmt werden.“

Die gewählte Formulierung „kann der Wärmeverbrauch der Nutzer nach anerkannten Regeln der Technik bestimmt werden“ wirkt für sich wie eine Ausnahmeregelung von der generellen Pflicht zur verbrauchsabhängigen Abrechnung. Dies sollte im Sinne einer guten Verständlichkeit der Verordnung klarer formuliert werden. Die vorgeschlagene Ergänzung hat den Vorteil, dass kein Bezug mehr auf bestimmte Leitungen der Wärmeversorgung genommen werden müsste, sondern der Aspekt der Wesentlichkeit die Anwendung der Regeln der Technik bestimmt, wie es auch die einschlägigen Normen DIN EN 834 und DIN EN 835 vorsehen. Die konkrete Bestimmung des nicht erfassten Wärmeverbrauchs wäre nach VDI 2077 Beiblatt [3] vorzunehmen.

4    § 9 HeizkostenV
Originalfassung „zur Änderung der Verordnung über Heizkostenabrechnung“, Stand 18. Juni 2008

§ 9 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Anteile an den einheitlich entstandenen Kosten sind bei Anlagen mit Heizkesseln nach den Anteilen am Brennstoffverbrauch oder am Energieverbrauch, bei eigenständiger gewerblicher Wärmelieferung nach den Anteilen am Wärmeverbrauch zu bestimmen.“[2]

Eine Unterscheidung zwischen Anlagen mit Heizkesseln oder mit Wärmelieferung deckt nur einen Teil der in der Praxis anzutreffenden Anlagen ab. So werden beispielsweise Wärmepumpenanlagen, kombinierte Systeme (z.B. Kessel und Wärmepumpe) oder aber Erdwärmeanlagen nicht berücksichtigt. So wäre am Beispiel der Wärmepumpe unklar, ob der Nutzungsgrad bzw. die durchschnittliche Arbeitszahl von etwa 3 in einer Berechnung des Energieverbrauches mit eingehen muss oder nicht. Gerade im Hinblick auf eine „korrekte“ Warmwasserabtrennung ist dies aber notwendig. Dieser rechtsfreie Raum sollte daher geschlossen werden.
Es wird vorgeschlagen, Satz 2 wie folgt zu ändern:

aa) Satz 2 sollte folgendermaßen formuliert werden:

„Die Anteile an den einheitlich entstandenen Kosten sind bei Anlagen mit Heizkesseln nach den Anteilen am Brennstoffverbrauch oder am Wärmeverbrauch, bei eigenständiger gewerblicher Wärmelieferung (Nah- oder Fernwärme) oder bei kombinierten Anlagen oder Anlagen ohne Kessel nach den Anteilen am Wärmeverbrauch zu bestimmen. Falls regenerative Energien zur Versorgung der Heizung und/oder der Versorgung mit Warmwasser beitragen, bleibt deren Anteil bei der Verteilung der Kosten unberücksichtigt.“

Alternativ könnte auch aus der Begründung hervorgehen, dass unter gewerblicher Wärmelieferung die Nah- bzw. Fernwärme zu verstehen ist. Wichtig ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass die Bereitstellung von Wärme bei Contracting-Anlagen mit Heizkesseln durchaus als gewerbliche Wärmelieferung angesehen werden kann. Weiterhin sollte der Terminus Energieverbrauch durch Wärmeverbrauch ersetzt werden, da dadurch eine einheitliche Sprachregelung verwendet wird. Um zu vermeiden, dass an sich kostenlos erhaltene Energie eventuell berechnet wird und in die Kosten einfließt, wurde Satz 2 ergänzt.

Originalfassung „zur Änderung der Verordnung über Heizkostenabrechnung“, Stand 18. Juni 2008

bb) Satz 5 wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Bei Anlagen, die weder durch Heizkessel noch durch eigenständige gewerbliche Wärmelieferung mit Wärme versorgt werden, können anerkannte Regeln der Technik zur Aufteilung der Kosten verwendet werden. Tragen Solaranlagen zur Warmwasserversorgung…..“[2]

Satz 5 sollte präziser formuliert werden, da ansonsten die Abrechnung vieler Heizungsanlagen nicht durch die Verordnung definiert ist und somit wieder gerichtliche Auseinandersetzungen zu erwarten sind:

bb) Satz 5 sollte durch folgende Sätze ersetzt werden:

„Bei Anlagen, die nicht ausschließlich durch Heizkessel oder durch eigenständige gewerbliche Wärmelieferung mit Wärme versorgt werden, können anerkannte Regeln der Technik zur Aufteilung der Kosten verwendet werden. Gleiches gilt für hybride Heizungsanlagen. Tragen Solaranlagen zur Heizung und/oder Warmwasserversorgung…..“

Für kombinierte Anlagen (z.B. Kessel und Wärmepumpe) oder hybride Anlagen (z.B. Blockheizkraftwerk und Kesselanlage) sollte die Möglichkeit bestehen, diese möglichst an der physikalischen Wirklichkeit ausgerichtet abzurechnen. Daher der Verweis auf anerkannte Regeln der Technik. Ebenfalls berücksichtigt werden sollte, dass Solaranlagen auch zur Heizungswärmeversorgung beitragen können (und dies in der Praxis auch schon tun).

In Absatz 2, Satz 5 werden physikalische Zusammenhänge fehlerhaft wiedergegeben. Die Ursache hierfür ist u.a. der Wechsel zwischen Wärmemenge und Brennstoffverbrauch innerhalb des Absatzes.

Originalfassung „zur Änderung der Verordnung über Heizkostenabrechnung“, Stand 18. Juni 2008

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die auf die zentrale Warmwasserversorgungsanlage entfallende Wärmemenge (Q) ist mit einem Wärmezähler zu messen. Kann die Wärmemenge nur mit einem unzumutbar hohen Aufwand gemessen werden, kann sie nach der Gleichung…..[2]

Um Verwirrungen zu vermeiden, soll kurz der Zusammenhang zwischen Brennstoffverbrauch und Wärmemenge am Beispiel einer Kesselanlage erläutert werden: Der Brennstoff wird – mit seinem Energieinhalt – im Kessel in Wärme umgewandelt und dann der Abrechnungseinheit zur Verfügung gestellt. Durch den Nutzungsgrad bei der Wärmeerzeugung (Verluste) ist daher die zur Verfügung gestellte Wärmemenge kleiner als der Energieinhalt des Brennstoffes. Die Ebene des Wärmeverbrauchs gibt den verfügbaren Teil der Energie wieder; hingegen müssen bei der Umrechnung von Wärme auf Brennstoff noch die Verluste bzw. der Nutzungsgrad der Wärmeerzeugung berücksichtigt werden. Bei einer Wärmelieferung hingegen entspricht aufgrund der Systemgrenzen die verfügbare Energiemenge praktisch der zur Verfügung gestellten Energiemenge, d.h. der Nutzungsgrad ist eins.

Die verfügbare Wärmemenge entspricht wiederum nicht in jedem Fall der nutzbaren bzw. messbaren Wärmemenge, da auch hier – beispielsweise durch die Verteilung – Verluste entstehen.

Zur Veranschaulichung kann Bild 2 herangezogen werden, das den Energiefluss bei Kesselanlagen schematisch darstellt.

Bild 2: Energiefluss in einer verbundenen Kessel-Anlage

In der Zahlenwertgleichung nach Absatz 2 [2] wird fälschlicherweise der Faktor 2,5 für die Berechnung der Wärmemenge verwendet. Entsprechend der derzeit gültigen Fassung der HeizkostenV [1] müsste der Faktor für die Berechnung der Wärmemenge des Warmwassers aber 2,0 betragen. Nur bei einer Berechnung der Brennstoffmenge wäre der Faktor 2,5 korrekt. Dadurch entstehen durch die vorliegende Fassung Fehler von bis zu 25%.

Im Falle einer Formelabtrennung wird der Nutzungsgrad (ηWW) der Heizungsanlage berücksichtigt, bei einer Erfassung über einen Wärmezähler hingegen nicht in jedem Fall. Dies führt zu einer fehlerhaften Ermittlung des Warmwasseranteils bei Kesselanlagen und somit auch zu einem fehlerhaften, überhöhten Anteil für die Heizung. Um den Warmwasseranteil im Falle einer Messung mittels Wärmezähler entsprechend korrekt zu bestimmen, sind prinzipiell zwei Vorgehensweisen denkbar.

Eine Möglichkeit wäre die Berücksichtigung des Nutzungsgrades der Kesselanlage. Dies birgt den Nachteil, dass ein fester Wert den tatsächlichen Gegebenheiten nur selten entspricht und damit praktisch ein fehlerhafter Kostenanteil für Heizung zu verteilen ist. Empfehlenswert wäre es daher, auch für die Heizung einen Wärmezähler vorzuschreiben, da dann sowohl der Anteil für Warmwasser als auch für Heizung korrekt bestimmt werden kann. Zudem könnte für den Fall eines Zählerdefektes aus vorangegangenen Abrechnungen der Nutzungsgrad bestimmt und somit die Wärmeanteile relativ genau bestimmt werden. Der Wärmezähler für Warmwasser muss so installiert sein, dass auch die Verluste, die den Nutzungsgrad deutlich beeinflussen, miterfasst werden.

Im Gegensatz zu Kesselanlagen ist bei einer Wärmelieferung der Nutzungsgrad zu vernachlässigen. Durch die zuvor aufgeführten Tatsachen ist der Wortlaut von Absatz 2 neu zu fassen:

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die auf die zentrale Warmwasserversorgungsanlage entfallende Wärmemenge (Q) ist mit einem Wärmezähler zu messen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Wärmezähler für die Messung der Wärme für Warmwasser auch die wesentlichen Verluste mit erfasst. Kann die Wärmemenge nur mit einem unzumutbar hohen Aufwand gemessen werden, kann sie nach der Gleichung     

bestimmt werden. Dabei sind zu Grunde zu legen

1. das gemessene Volumen des verbrauchten Warmwassers (V) in Kubikmetern (m³);

2. die gemessene oder geschätzte mittlere Temperatur des Warmwassers (tw) in Grad Celsius (° C).    

Der Anteil der zentralen Anlage zur Versorgung mit Wärme ist ebenfalls mit einem Wärmezähler zu messen. Kann die Wärmemenge nur mit einem unzumutbar hohen Aufwand gemessen werden, kann sie aus dem gesamten Verbrauch nach Abzug des Verbrauchs der zentralen Warmwasserversorgungsanlage errechnet werden.

Wenn in Ausnahmefällen weder die Wärmemenge noch das Volumen des verbrauchten Warmwassers gemessen werden können, kann die auf die zentrale Warmwasserversorgungsanlage entfallende Wärmemenge nach folgender Gleichung bestimmt werden       

Dabei ist die Wohn- oder Nutzfläche (AWohn) der durch die zentrale Anlage mit Warmwasser versorgten Nutzeinheiten zu Grunde zu legen. In Sonderfällen kann diese Wärmemenge auch nach anerkannten Regeln der Technik bestimmt werden.

Falls die Wärmemenge für die Warmwasserbereitung pauschal berechnet wird, kann es beispielsweise bei Niedrigenergiehäusern mit Solaranlage vorkommen, dass die berechnete Wärmemenge für Warmwasser höher ist als die Gesamtenergiemenge. Daher sollte für solche Sonderfälle eine Bestimmung nach anerkannten Regeln der Technik möglich sein.

Bezüglich der zu verwendenden Fläche bei der Warmwasserabtrennung wurde die Formulierung konkretisiert, damit nicht nur die Flächen von Räumen mit Zapfstellen berücksichtigt werden.

Die zwei Sätze über die Faktoren am Ende des Absatzes 2 können gestrichen werden, da es in diesem Absatz nur um die Wärmemenge geht. Die Betrachtung auf der Brennstoffebene erfolgt in Absatz 3.

Um die Aufteilung der Wärmeanteile von Heizung und Warmwasser im Falle einer Messung mittels Wärmezählern korrekt zu gestalten, sollte Absatz 1 um einen Nebensatz erweitert werden.

(1) Ist die zentrale Anlage zur Versorgung mit Wärme mit der zentralen Warmwasserversorgungsanlage verbunden, so sind die einheitlich entstandenen Kosten des Betriebs aufzuteilen. Die Anteile an den einheitlich entstandenen Kosten sind nach den Anteilen am Energieverbrauch (Brennstoff- oder Wärmeverbrauch) zu bestimmen. Kosten, die nicht einheitlich entstanden sind, sind dem Anteil an den einheitlich entstandenen Kosten hinzuzurechnen. Der Anteil der zentralen Anlage zur Versorgung mit Wärme ergibt sich aus dem gesamten Verbrauch nach Abzug des Verbrauchs der zentralen Warmwasserversorgungsanlage, sofern diese Anteile nicht gemessen werden können.

Bei der Umrechnung von Wärme auf Brennstoff ist der Kesselnutzungsgrad zu berücksichtigen. Der Faktor für die Berechnung der Wärme für Warmwasser sollte von 1,15 auf 1,25 angehoben werden, damit sich – wie bereits in der geltenden Verordnung [1] – der Wert 2,5 für die Zahlenwertgleichung ergibt. Würde man die 1,15 verwenden, ergäbe sich als Wert 2,3; dadurch würden Heizkostenabrechnungen zukünftig verfälscht. Absatz 3 wäre folgendermaßen zu fassen:

Absatz 3 sollte wie folgt gefasst werden:

„(3) Bei Anlagen mit Heizkesseln ist der Brennstoffverbrauch der zentralen Warmwasserversorgungsanlage (B) in Litern, Kubikmetern, Kilogramm oder Schüttraummetern nach der Gleichung

zu bestimmen.

Die brennwertbezogene Abrechnung sollte in Absatz 3 einfließen, da dort ggf. die Umrechnung von Energie bzw. Wärmemengen in Brennstoff erfolgt. Absatz 3 könnte daher folgendermaßen ergänzt werden:

Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Bei Anlagen mit Heizkessel           
…Enthalten die Abrechnungsunterlagen des Energieversorgungsunternehmens oder Brennstofflieferanten Hi-Werte, sind diese zu verwenden; bei brennwertbezogener Abrechnung von Erdgas ergibt sich der Hi-Wert aus dem Brennwert dividiert durch 1,11. Soweit die Abrechnung über kWh-Werte erfolgt, ist eine Umrechnung in Brennstoffverbrauch nicht erforderlich.“

Mit den vorliegenden Ergänzungen und kleinen Änderungen wäre eine eindeutige und klare Rechtsgrundlage geschaffen, die mannigfaltige Auseinandersetzungen – auch auf gerichtlichem Wege – erst gar nicht aufkommen lassen.

5    § 9b HeizkostenV

In § 9b sollte das BGH-Urteil (VIII ZR 19/07 vom 14.11.2007) berücksichtigt und somit Absatz 4 ergänzt werden, um Streitigkeiten zu vermeiden und damit zur Verbesserung der Rechtssicherheit beizutragen:

(4) Von den Absätzen 1 bis 3 abweichende rechtsgeschäftliche Bestimmungen bleiben unberührt. Liegen diese nicht vor, sind die Kosten des Nutzerwechsels zwischen Vor- und Nachnutzer aufzuteilen.

6    § 11 HeizkostenV

In § 11 werden die Ausnahmen geregelt. Dabei sollte Absatz 1 wie folgt geändert werden:

§ 11 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert:

a) Dem Buchstaben a wird folgender Buchstabe a vorangestellt:

„a) in Gebäuden, die einen jährlichen Heizwärmeverbrauch von weniger als 15 kWh/(m² . a) aufweisen,“.

Durch den Ersatz von „Bedarf“ durch „Verbrauch“ würde die tatsächliche (und nicht die theoretische) Nutzung berücksichtigt, die gerade bei den überwiegenden Lüftungswärmeverlusten in gerade diesen Gebäuden zu einem bedeutenden Kostenfaktor werden können. So müssten auch bei Anlagen, die sehr verschwenderisch mit der Energie umgehen, die entstandenen (hohen) Kosten nach dem Verursacherprinzip verteilt werden.

Originalfassung „zur Änderung der Verordnung über Heizkostenabrechnung“, Stand 18. Juni 2008

b) Der bisherige Buchstabe a wird Buchstabe b und vor dem Wort „oder“ werden ein Semikolon und die Wörter „unverhältnismäßig hohe Kosten liegen vor, wenn diese nicht durch die Einsparungen, die in der Regel innerhalb von zehn Jahren erzielt werden können, erwirtschaftet werden können;“ eingefügt.

c) Der bisherige Buchstabe b wird Buchstabe c.

Buchstabe b und c sollten ersatzlos gestrichen werden, da der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit einer Maßnahme zum einen bereits im BGB verankert ist, zum anderen das Prinzip der durchaus gewollten Energieeinsparung damit wieder außer Kraft gesetzt wird. Weiterhin müsste – mit hohem Aufwand – eine kontinuierliche Überprüfung stattfinden.

7    Kälte und Lüftung

Vor allem gewerbliche Objekte, die nach HeizkostenV abzurechnen sind, haben oftmals Kälteanlagen und/oder Lüftungsanlagen. Beide Anlagentypen werden bislang in der verbrauchsabhängigen Abrechnung nach Gutdünken abgerechnet, da gesetzliche Vorgaben fehlen. Es wäre daher wünschenswert, zumindest die grundlegenden Überlegungen der Heizungsseite auf diese Anlagentypen zu übertragen.

Bei Anlagen mit Kälte sollte analog zur Aufteilung der Wärme eine Verteilung in Grund- und Verbrauchskosten erfolgen. Die Grundkosten für Kälte sollten nach der Anschlussleistung und nicht nach der Fläche aufgeteilt werden. Ebenso könnten im Hinblick auf Nutzerwechsel auf anerkannte Regeln der Technik verwiesen werden, so dass eine Aufteilung nicht tagesanteilig, sondern nach Kühlgradstunden erfolgen kann.

Für RLT-Anlagen sollte zumindest auf anerkannte Regeln der Technik verwiesen werden, um auch hier eine höhere Rechtssicherheit bei der Abrechnung zu gewährleisten. Anmerkend sei darauf hingewiesen, dass der Arbeitskreis „VDI 2077“ u.a. an solchen Regeln arbeitet.

8    Literatur
[1]

HeizkostenV – Verordnung über die verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten, Neufassung vom 20. Januar 1989.

[2]

„pr HeizkostenV“ – zur Änderung der Verordnung über Heizkostenabrechnung, Stand 18. Juni 2008

[3]

VDI 2077 Beiblatt: „Verbrauchskostenabrechnung für die Technische Gebäudeausrüstung - Verfahren zur Berücksichtigung des Rohrwärmeanteils“, Ausgabe 06-2008.

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